Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. Februar 1989 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin - sie ist seit dem Wintersemester 1986/87 ordentliche Hörerin der Studienrichtung Kunstgeschichte an der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck - auf Gewährung einer Studienbeihilfe unter Berufung auf §13 Abs13 lita des Studienförderungsgesetzes 1983 - StudFG, BGBl. 436/1983 idF d... mehr lesen...
Index: 72 Wissenschaft, Hochschulen72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStudFG 1983 §13 Abs13 litaStudFG 1983 §13 Abs13 litc
Leitsatz: Keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums
durch Nichtgewährung von Studienbeihilfe nach erlangter
Selbsterhaltungsfähigkeit bei Überschreitung einer bestimmten Grenze
des elterlichen Einkommens (§13 Abs13 litc StudFG); keine
Gleichheits... mehr lesen...