Entscheidungen zu § 73 Abs. 2 StVG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 97/20/0173

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt eine langjährige Freiheitsstrafe. Mit dem angefochtenen, über eine Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Kostentragung des Bundes für die Herstellung eines Zahnersatzes im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab: "Im Hinblick auf das Hausgeldguthaben in der Höhe von S 7.086,-- sowie zu erwartender ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.02.2000

RS Vwgh 2000/2/24 97/20/0173

Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §73 Abs1;StVG §73 Abs2;StVG §73 Abs3;
Rechtssatz: Im Gesetz ist keine Rückforderbarkeit der Kosten eines unaufschiebbaren Zahnersatzes für einen Strafgefangenen, die nach § 73 Abs 2 zweiter Satz StVG vom Bunde zu tragen sind, vorgesehen. Eine entsprechende Umgestaltung der Regelung im Sinne eines Ersetzens der im Gesetz angeordneten Kostentragung durch eine Bevorschussung ist d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.02.2000

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