Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 45-jährige Justizwachebeamte Karl K*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er als Justizwachebeamter der Strafvollzugsanstalt Garsten mit dem Vorsatz, dadurch die R*** Ö*** an ihrem Recht auf Strafvollzug und am Vermögen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, in... mehr lesen...
Norm: StGB §302StVG §30 Abs1StVG §33 Abs1StVG §37 Abs1
Rechtssatz: Durch die Entgegennahme von Geld aus dem Besitz eines Strafgefangenen, das diesem nicht ordnungsgemäß überlassen worden ist (§ 37 Abs 1 StVG; vgl auch § 33 Abs 1 StVG), in Abwicklung eines zwischen Strafgefangenen und Strafvollzugsbediensteten generell verbotenen Geschäftes (§ 30 Abs 1 StVG) mißbraucht ein Justizwachebeamter seine Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften, wobei ... mehr lesen...