Norm: StVG §17 Abs1 Z3StVG §16 Abs2 Z12StPO §88 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG ist ein Beschluss des Vollzugsgerichts – (hier) über die bedingte Entlassung gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG – ungeachtet der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Fr... mehr lesen...
Norm: StPO §38StVG §17 Abs1 Z3StVG §180 Abs1
Rechtssatz: Da das Strafvollzugsgesetz keine Vorschriften für den Fall örtlicher Unzuständigkeit kennt, kommt gemäß §§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG unmittelbar § 38 StPO zur Anwendung, wonach jenes Gericht, dem die Sache überwiesen wurde, die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken hat, sofern es seine Zuständigkeit bezweifelt, weil die das Verfahren vor dem Landesgericht als E... mehr lesen...
Norm: StPO §38StVG §17 Abs1 Z3StVG §180 Abs1
Rechtssatz: Da das Strafvollzugsgesetz keine Vorschriften für den Fall örtlicher Unzuständigkeit kennt, kommt gemäß §§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG unmittelbar § 38 StPO zur Anwendung, wonach jenes Gericht, dem die Sache überwiesen wurde, die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken hat, sofern es seine Zuständigkeit bezweifelt, weil die das Verfahren vor dem Landesgericht als E... mehr lesen...
Norm: StPO §16 AStPO §89 Abs6 BStPO §397StVG §7 Abs2StVG §17 Abs1 Z3StVG §17 Abs3
Rechtssatz: Den Gesetzen sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten - mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen - sowie gegen eine Strafvollzugsanordnung (siehe § 7 Abs 2 StVG) fremd. Entscheidungstexte 13 Os 69/97 Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 69/97 ... mehr lesen...
Norm: dStVG §17 Abs1
Rechtssatz: Die Ausgleichspflicht nach § 17 Abs 1 dStVG ist nach den Umständen, in erster Linie nach der vorwiegenden Verursachung des Schadens vorzunehmen, wobei auch der Grad des jeweiligen ursächlichen Verschuldens unter den sonstigen Umständen zu berücksichtigen ist. Entscheidungstexte 8 Ob 82/76 Entscheidungstext OGH 23.06.1976 8 Ob 82/76 ... mehr lesen...
Norm: dStVG §17 Abs1
Rechtssatz: In erster Linie ist das Maß der beiderseitigen Verursachung und erst in zweiter Linie das des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen, wobei allerdings die Schwere des Verschuldens die Verursachungsabwägung mittelbar beeinflussen kann. Entscheidungstexte 2 Ob 79/75 Entscheidungstext OGH 22.05.1975 2 Ob 79/75 Veröff: ZVR 1975/217 S 303 ... mehr lesen...