Norm: StVG §133aStVG §152 Abs1
Rechtssatz: Mit Blick auf eine möglichst zeitnahe und damit auf aktuellen Grundlagen basierende Entscheidung für ein vorläufiges Absehen nach § 133a StVG ist die Bestimmung des § 152 Abs 1 fünfter Satz StVG analog anzuwenden (vgl Pieber in Höpfl/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 25 mwN). Entscheidungstexte 9 Bs 214/20i Entscheidungstext OLG Linz 21.09.2020 9 Bs 214/... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs1StPO §293 Abs2StVG §16 Abs2 Z12StVG §17 Abs5 letzter SatzStVG §152 Abs1
Rechtssatz: Eine Bindung erstgerichtlicher Entscheidungsfindung an antizipative Beurteilungen von Ermessensfragen durch Instanzgerichte entbehrt der gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen den in Art 87 Abs 1 B-VG verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Keine uneingeschränkte Bindung von Erstgerichten (hier: des Vollzugsgerichtes) an ü... mehr lesen...