Begründung: Die Klägerin war wegen des Verdachts der Schlepperei, des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (unter anderem unter Verwendung einer falschen oder verfälschten Urkunde nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB) und der kriminellen Organisation vom 8. 6. 2004, 6:00 Uhr bis 5. 8. 2005, 12:40 Uhr in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 19. 4. 2006 wurde sie nur wegen Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB verurteilt, von den anderen Vorwürfen wurde sie rechtskräftig freigesprochen. Aus Anlass der... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard A gemäß der im
Spruch: wiedergegebenen Anklage des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu. Beamter im Sinn des StGB ist nach § 74 Z 4 dieses Gesetzes jeder, der dazu bestellt ist, im Namen des Bundes,... mehr lesen...