Norm: StEG §2 Abs1 litbStEG §2 Abs2
Rechtssatz: Der Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Tat, die nicht den Anlass zu seiner Verhaftung gab, vermag den Ersatzanspruch nicht auszuschließen; vielmehr hat der Schuldspruch wegen einer solchen Tat keinen Einfluss auf den Ersatzanspruch für den bis zur Einleitung des Verfahrens wegen dieser Tat gelegenen Teil der Anhaltung. Insbesondere ist zu berücksichtigen ist, ob eine Anhaltung wegen dieser T... mehr lesen...
Norm: StEG §2 Abs2 litbStEG §2 Abs2 litcStPO §331 Abs3
Rechtssatz: Der Prüfung der Verdachtsentkräftung im Haftentschädigungsverfahren nach einem Freispruch ist durch die Niederschrift der Geschworenen insoweit Grenzen gesetzt, als nur jene Verdachtmomente berücksichtigt werden können, die in dieser Niederschrift Deckung finden. Eine darüber hinausgehende, ja sogar widersprüchliche, eigenständige Beurteilung des Sachverhalts im Haftentschädigun... mehr lesen...