Mit Schriftsatz vom 15. November 1995 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Bundespolizeidirektion Wien "wegen: 1. Hausdurchsuchung (§ 1 HausRG iVm Art. 149 B-VG, Art. 8 EMRK) 2. Identitätsfeststellung (§ 88 iVm § 35 SPG) 3. Personsdurchsuchung (§ 88 iVm § 40 SPG) 4. Verletzung der Rechte auf Information, Beiziehung einer Vertrauensperson und auf Vorbringen (§ 88 SPG iVm § 30 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 SPG) 5. Verletzung der Menschenwürde (§ 89 SPG iVm § 5 Abs. 1 RLV; Art. 3 MRK." Beschwerde ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 28. November 1997 den "Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens" gegen den Gendarmeriebeamten mit der Dienstnummer 34319. Das Schreiben wurde vom Landesgendarmeriekommando für Burgenland als Richtlinienbeschwerde behandelt und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Jänner 1998 mitgeteilt, daß sich nach Durchführung einer Erhebung kein Fehlverhalten des Beamten herausgestellt habe. Selbst wenn sich der Vorfall so abgespielt h... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §31 Abs2 Z5;SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs1;SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2;
Rechtssatz: § 1 Abs 2 SPG RichtlinienV 1993 enthält nicht den Anspruch des Betroffenen auf freundliches Vorgehen, sondern verpflichtet die Beamten zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung aufgrund ihres Ausbildungsstandes. Eine Verletzung der Richtlinie gem § 5 Abs 1 legci... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §31 Abs2 Z5;SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs1;SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2;
Rechtssatz: Befehle bzw Anordnungen an Einreisende zwecks Durchführung der Grenzkontrolle haben per se einen imperativen Charakter. Wenn der Befehl zum Öffnen der Klappen des Wohnmobils - was eine unumgängliche Maßnahme zur Durchführung der Kontrolle des Fahrzeuges ist... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §89 Abs2;SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2;
Rechtssatz: Die Betroffenheit iSd § 89 Abs 2 SPG 1991 ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden. Wenn es um die Frage eines achtungsvollen Umgangs (§ 5 Abs 1 und 2 RichtlinienV 1993) geht, ist jeder "betroffen", der zu... mehr lesen...
Am 25. Juli 1996 wurde der Zweitbeschwerdeführer vom Sicherheitswachebeamten Revierinspektor G. wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem Fremdengesetz überprüft. Im Zuge dieser Amtshandlung tauchte der Verdacht auf, daß der Erstbeschwerdeführer den Zweitbeschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftige. In der bei der belangten Behörde am 27. August 1996 eingelangten Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz machten d... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §89 Abs1;SPG 1991 §89 Abs2;SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2;
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 2 SPG RichtlinienV 1993 sind Personen nicht grundsätzlich nur über Verlangen mit "Sie" anzusprechen. Vielmehr sind nach dem ersten Fall dieser
Norm: Personen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht, jedenfalls - auch ohne ausdrückliches Verlangen - mit... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §89 Abs1;SPG 1991 §89 Abs2;SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2;
Rechtssatz: Da es in Österreich dem üblichen Umgang entspricht, Erwachsene mit "Sie" anzureden, haben sich auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben im Umgang mit erwachsenen Personen dieser Anrede zu bedienen, ohne daß es hiefür einer ausdrück... mehr lesen...