Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 25.9.1985 gegründete GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Verlag, die Herstellung und die Verbreitung periodisch erscheinender Druckwerke, insbesondere von Zeitungen, vor allem der Gratiszeitung "D*****". Der Kläger ist seit seinem Eintritt am 23.1.1986 Gesellschafter der Beklagten; er ist mit 25 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. § 13 und § 18 des Gesellschaftsvertrages haben folgenden Wortlau... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38GmbHG §88 Abs1
Rechtssatz: Die gemäß § 88 Abs 1 GmbHG erforderliche Eintragung eines mit der durch eine Satzungsänderung festgelegten Mehrheit gefaßten Auflösungsbeschlusses setzt voraus, daß die vorangegangenen, die Beschlußmehrheit betreffende Satzungsänderung bereits ins Firmenbuch eingetragen wurde, weil das Firmenbuchgericht einen Auflösungsbeschluß nicht eintragen darf, wenn er nicht mit der in dem - ihm allein bekannten - ... mehr lesen...