Norm: GmbHG §83 Abs1
Rechtssatz: Stützt sich die Gesellschaft bei ihrem Rückforderungsanspruch gegen den Gesellschafter auf § 83 GmbHG, dann kann der Gesellschafter dagegen nicht aufrechnen; stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht (vgl RS0128167), dann besteht kein Aufrechnungsverbot. Entscheidungstexte 6 Ob 180/18s Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §83 Abs1
Rechtssatz: Die Abtretung von Ansprüchen, die der Gesellschaft aus einer verbotenen Einlagenrückgewähr zustehen, an einen Gesellschafter ist nur zulässig, wenn dafür eine werthaltige Gegenleistung erbracht wird. Entscheidungstexte 6 Ob 114/17h Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 114/17h Beisatz: Hier: Die Gesellschaft trat einen gegen einen Gesellschafter beste... mehr lesen...
Norm: AktG §52AktG §56GmbHG §82GmbHG §83 Abs1
Rechtssatz: Normadressaten des in § 82 GmbHG und § 52 AktG enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. § 83 Abs 1 GmbHG und § 56 AktG räumen der Gesellschaft einen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter (Aktionär) ein. Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. E... mehr lesen...
Norm: AktG §52AktG §224 Abs2GmbHG §82 Abs1GmbHG §83 Abs1
Rechtssatz: Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des § 30 dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche) Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen... mehr lesen...
Norm: GmbHG §83 Abs1
Rechtssatz: Für die Konkretisierung des Gutglaubensmaßstabs eignet sich am besten § 326 ABGB. Redlich im Sinne dieser Bestimmung ist nur derjenige, dessen Irrtum entschuldbar ist. Grob fahrlässiges Nichterkennen oder gar die Kenntnis der unrichtigen Gewinnermittlung schließt den guten Glauben jedenfalls aus. Der gute Glaube hat sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnausweises und der Auszahlung der Gewinne zu erstrecken. ... mehr lesen...