Norm: NO §5 Abs1NO §53
Rechtssatz: Der Wille der Vertragsparteien bestimmt den Inhalt einer Urkunde; der Notar hat diesen Willen nicht umzuformen. Dies setzt voraus, dass die Parteien vorher über die Risken und die Gestaltungsalternativen nachgewiesenermaßen belehrt wurden. Ein Notar muss sich mit den Parteien beratend über Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen und dabei jede Parteilichkeit vermeiden. Erst wenn dies erfolgt ist, hat der No... mehr lesen...
Norm: NO §5 Abs1NO §53
Rechtssatz: § 53 NO gilt auch bei der Abfassung von Privaturkunden. Entscheidungstexte Ds 6/80 Entscheidungstext OGH 09.06.1980 Ds 6/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071094 Dokumentnummer JJR_19800609_OGH0002_0000DS00006_8000000_002 mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte auf die dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaften und Liegenschaftshälften zur Hereinbringung des Betrages von 3854 S s. A. die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag hinsichtlich des Erstverpflichteten ab, den Rekurs der Zweitverpflichteten zurück, weil deren Vertreter keine Vollmacht vorgelegt habe. Gemäß § 95 (1) GBG. 1955 in Verbindung mit § 88 (2) EO. sei es unzulässig, die Verbesserung der Ein... mehr lesen...
Norm: EO §52EO §78NO §5 Abs1ZPO §520 Abs1 E2
Rechtssatz: Auch im Exekutionsverfahren ist ein Notar nicht befugt, namens der Parteien schriftliche Rekurse zu fertigen. Entscheidungstexte 3 Ob 96/63 Entscheidungstext OGH 21.06.1963 3 Ob 96/63 RZ 1963,213 = SZ 36/90 3 Ob 139/68 Entscheidungstext OGH 20.11.1968 3 Ob 139/6... mehr lesen...