Gesellschafter der Firma B & L Wasseraufbereitungstechnik GesmbH waren die Kurt L GesmbH, die Firma B & L KG und der Zweitbeklagte. Geschäftsführer waren die drei Beklagten. Das Stammkapital der Gesellschaft belief sich ursprünglich auf 3 Mio. S. In der Beurkundung Geschäftszahl 5057 beurkundete Dr. Alois H, öffentlicher Notar in S, daß bei der am 16. 7. 1980 im Hause S, F-Straße 46, abgehaltenen Generalversammlung der B & L Wasseraufbereitungstechnik GesmbH in S der Proku... mehr lesen...
Norm: AktG §200 Abs1
Rechtssatz: Der Grund für die Regelung des § 200 Abs 1 AktG liegt darin, daß bloße Beurkundungsfehler selten die Interessen der Aktionäre oder der Gesellschaft unmittelbar betreffen; sie berühren auch nicht die öffentliche Ordnung, das Wesen der Aktiengesellschaft, das Gemeinwohl oder die guten Sitten; wenn demnach das Registergericht dennoch einträgt, soll es damit sein Bewenden haben; im Interesse der Rechtssicherheit und... mehr lesen...
Norm: AktG §200 Abs1GmbHG §49 Abs1GmbHG §52 Abs4
Rechtssatz: Formmängel der notariellen Beurkundung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH und des Notariatsaktes über die Übernahmserklärung heilen jedem gegenüber durch die rechtskräftige Eintragung ins Handelsregister. Entscheidungstexte 1 Ob 676/84 Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 676/84 Veröff: SZ 57/174 = GesRZ 1985,34 =... mehr lesen...