Norm: AktG §146 Abs1AktG §149 Abs1
Rechtssatz: Die in der Satzung einer Aktiengesellschaft bestimmte generelle Herabsetzung von Mehrheitserfordernissen für Hauptversammlungsbeschlüsse im nach dem AktG höchstzulässigen Ausmaß ist auch für ordentliche Kapitalerhöhung zulässig, selbst wenn dies in der Satzungsbestimmung nicht ausdrücklich erwähnt ist. Mangels gesetzlicher Grundlage besteht kein Anlass zur Übernahme des in der deutschen Lehre vertr... mehr lesen...