Norm: KO §6 Abs1KO §8 Abs1KO §105 Abs5KO §110
Rechtssatz: Der Prüfungsprozess gegen den eine Forderung bestreitenden Konkursgläubiger (§ 105 Abs 5 KO), der selbst in Konkurs verfallen ist, ist gemäß § 6 Abs 1 KO gegen dessen Masseverwalter zu führen. Tritt der Masseverwalter nicht als Beklagter in das Verfahren ein, treten Säumnisfolgen, nicht jedoch die Wirkungen gemäß § 8 Abs 1 KO, ein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §8 Abs1
Rechtssatz: § 8 Abs 1 KO spricht nur ungenau von der Klägerrolle des Gemeinschuldners. § 8 Abs 1 KO versteht darunter Aktivprozesse ohne Rücksicht darauf, wer Kläger ist. Der Terminus "Aktivprozess" bezieht sich nicht auf die prozessuale Stellung des Gemeinschuldners, sondern meint Prozesse über einen Aktivbestandteil der Konkursmasse, gleichgültig, ob der Anspruch vom oder gegen den Gemeinschuldner verfolgt wird. ... mehr lesen...
Norm: KO §8 Abs1
Rechtssatz: Ein Aktivprozess kann auch vorliegen, wenn der Gemeinschuldner Beklagter ist, so etwa im Fall der negativen Feststellungsklage mit der geltend gemacht wird, ein zur Masse gehöriger Anspruch sei erloschen oder bestehe nur eingeschränkt, der Klage auf Aberkennung eines Patents des Gemeinschuldners oder der Erbrechtsklage, mit der die Feststellung begehrt wird, dem Gemeinschuldner komme ein Erbrecht nach einer bestimmt... mehr lesen...