Norm: KO §6 Abs1KO §187 Abs1 Z3IO §46 Abs1IO §21
Rechtssatz: Raten für die Jahreskarte der Wiener Linien bis zur Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und unterliegen der Prozesssperre, Raten nach Konkurseröffnung jedoch Masseforderungen, die gegen den Masseverwalter oder die Masse, vertreten durch den eigenverwaltenden Gemeinschuldner, zu richten sind. Entscheidungstexte 35 R 178/07x ... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner ist nicht zur Geltendmachung von Gebrauchsrechten, die aus zur Konkursmasse gehörigen Miteigentumsanteilen an Liegenschaften erfließen, befugt. Hier: Betreten von Haus und Garten. Entscheidungstexte 8 Ob 101/04t Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 101/04t Veröff: SZ 2004/159 Eur... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 Abs5 B1KO §6 Abs1
Rechtssatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. Entscheidungstexte 1 Ob 106/02y Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1KO §48 Abs3WEG idF WRN 1999 §13c Abs3WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
Rechtssatz: Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. Es bleibt dem... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1KO §8 Abs1KO §105 Abs5KO §110
Rechtssatz: Der Prüfungsprozess gegen den eine Forderung bestreitenden Konkursgläubiger (§ 105 Abs 5 KO), der selbst in Konkurs verfallen ist, ist gemäß § 6 Abs 1 KO gegen dessen Masseverwalter zu führen. Tritt der Masseverwalter nicht als Beklagter in das Verfahren ein, treten Säumnisfolgen, nicht jedoch die Wirkungen gemäß § 8 Abs 1 KO, ein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1KO §7 Abs3
Rechtssatz: § 6 Abs 1 KO hat nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter zu sichern, sondern dient darüber hinaus, wie sich aus § 7 Abs 3 KO ergibt, dazu, die strittige Forderung vorerst einem Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodaß vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluß des Prüfungsverfahrens der streitige aber auch außerstreitige Rechtsweg unzulässig i... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §6 Abs1KO §187 Abs1 Z4
Rechtssatz: Eine erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eingegangene Verbindlichkeit wäre nur dann aus der Masse zu befriedigen, wenn das Konkursgericht ihrer
Begründung: zugestimmt hätte (§ 187 Abs 1 Z 4 KO) oder wenn der Darlehensbetrag ganz oder auch nur teilweise der Konkursmasse zugekommen wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Klage nicht entnommen werden. Der Kläger weist nu... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 Abs5 BKO §6 Abs1
Rechtssatz: Die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner angebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 7 Ob 606/95 Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 606/95 Veröff: SZ 68/210 ... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1KO §7 Abs1
Rechtssatz: Für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit unter § 6 Abs 1 KO fällt und damit von den Wirkungen des § 7 Abs 1 KO (in Verbindung mit § 163 ZPO) erfasst wird, ist allein entscheidend, welcher Anspruch vom Kläger geltendgemacht wird, und nicht, welche Einwendungen der Beklagte gegen diesen Anspruch erhebt. Entscheidungstexte 4 Ob 514/87 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1KO §102 ff
Rechtssatz: Ist der Anfechtungsgegner im Konkurs, so ist der Anfechtungsanspruch, der sich gegen den Erwerb von Sachen richtet, als Verschaffungsanspruch Konkursforderung und nicht Aussonderungsanpruch. Entscheidungstexte 7 Ob 628/82 Entscheidungstext OGH 27.05.1982 7 Ob 628/82 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1KO §9
Rechtssatz: Nach Konkurseröffnung ist eine Klage gegen den Gemeinschuldner nicht mehr möglich; im Konkursverfahren erfüllt die Forderungsanmeldung die Zwecke der Klage. Entscheidungstexte 5 Ob 320/77 Entscheidungstext OGH 08.11.1977 5 Ob 320/77 Veröff: JBl 1978,434 6 Ob 542/87 Entscheidungstext OGH 19.05.1988 6... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1UWG §14 A1
Rechtssatz: Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach § 9 UWG sind Rechtsstreitigkeiten, welche im Sinne des § 6 Abs 1 KO die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken; das gleiche gilt von Streitigkeiten über markenrechtliche Ansprüche, mögen sie sich auch auf das UWG stützen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs1ZPO §477 Z5 D5
Rechtssatz: Dem Masseverwalter steht das Recht zu, in einen vom Gemeinschuldner oder gegen diesen entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 KO anhängig gemachten Rechtsstreit einzutreten und sich die Prozesshandlungen des Gemeinschuldners anzueignen. Er ist daher befugt, Einwendungen im Mandatsverfahren zu erheben und Rechtsmittel anzubringen. Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage m... mehr lesen...