Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ebenso wie die Zurücknahme gelieferter unbezahlter Waren ist auch der Verkauf von Waren an einen Gläubiger unter Aufrechnung des Kaufpreises als Leistung an Zahlungs Statt anzusehen, die der Gläubiger nicht zu beanspruchen hatte. Entscheidungstexte 7 Ob 672/90 Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 672/90 Veröff: ÖBA 1991,467 = RdW 1991,360 ... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: War die Zahlung des Kaufpreises von vornherein im Wege der Aufrechnung vereinbart, ist insoweit eine Leistung an Zahlungs Statt anzunehmen. Damit ist aber der typische Fall einer inkongruenten Deckung gegeben. Entscheidungstexte 7 Ob 672/90 Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 672/90 Veröff: ÖBA 1991,467 = RdW 1991,360 ... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine typische Benachteiligung der anderen Gläubiger durch eine nach dem Umständen noch tolerierbare vorzeitige Zahlung ist, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sich bis zu einer exakt in der Zeit vorgenommenen Zahlung die für die angestrebte Gläubigergleichbehandlung maßgeblichen Vermögensverhältnisse des späteren Gemeinschuldners irgendwie geändert hätten, ohne besondere Tatsachenbehauptung nicht anzunehm... mehr lesen...
Norm: ABGB §326 BABGB §1431 BABGB §1437KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine inkongruente Deckung bleibt den Gläubigern gegenüber auch dann relativ unwirksam, wenn es sich dabei um nicht fälliges Entgelt handelt. Entscheidungstexte 9 ObA 314/88 Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 314/88 ZAS 1989/23 S177 = SZ 62/15 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: ABGB §1062KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wurde die Zahlungsklausel "dreißig Tage netto ohne Skonto" nicht schon bei Vertragsabschluß vereinbart, sondern erstmals in die Rechnung aufgenommen, so kann ihr nur der Charakter eines Anbots zur Vertragsänderung beigemessen werden, das vom Käufer angenommen werden konnte, aber andernfalls nicht verbindlich war. Wird am achtzehnten Tag Zahlung geleistet so erhält der Verkäufer keine vorzeitige Leistun... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1
Rechtssatz: Die Deckung ist dann nicht inkongruent, wenn rechtlich ein Anspruch auf sie besteht. Ob das zutrifft, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen zu Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO zu beurteilen, es wäre denn, daß sich in der Zwischenzeit bis zur Vornahme der Rechtshandlung ohne rechtsgestaltenden Akt des Gemeinschuldners, also kraft der am Anfangstag gegebenen Rechtslage, die Kongruenz entwickelt hat. ... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Daß der schon vorher begründete Anspruch aber erst während der kritischen Frist fällig wird oder infolge einer "reinen Stundung" geltend gemacht werden kann, bedeutet nicht, daß deshalb die Befriedigung innerhalb der genannten Frist als "inkongruent" (= "abweichend") anfechtbar wäre. Es reicht aus, daß der materiellrechtliche Anspruch auf die Befriedigung vor der kritischen Frist entstanden ist und im Zeitpunkt ... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Kongruenz im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO kommt es aber selbst bei einer Novation auf die umgeänderte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung zu fordern berechtigt war, die er bei Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte. Entscheidungstexte 8 Ob 608/87 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AO §89 Abs6KO §2 Abs2KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die in § 30 Abs 1 Z 1 KO normierte Jahresfrist ist dann, wenn ein Vorverfahren nach Überleitung in ein Ausgleichsverfahren in den Anschlußkonkurs mündet, gemäß den § 2 Abs 1 KO, § 89 Abs 6 AO vom Tag der Eröffnung des Vorverfahrens an zu berechnen. Entscheidungstexte 8 Ob 608/87 Entscheidungstext OGH 17.05.1988 8 Ob 608/87 ... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine Sicherstellung ist dann inkongruent, wenn sie nicht auf Grund eines vor der kritischen Frist begründeten oder gesetzlichen Anspruches zustand oder wenn der sichergestellte Anspruch, der erst während der kritischen Frist begründet wurde, bei seiner
Begründung: eine solche Sicherstellung nicht vorsah. Entscheidungstexte 8 Ob 608/87 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Nach Zeit und hinsichtlich der Art der zu leistenden Sicherheit völlig unbestimmte Bestimmungen können einen die Kongruenz sodann gewährter Sicherheiten herstellenden Anspruch nicht begründen (hier in AGBKr). Entscheidungstexte 8 Ob 608/87 Entscheidungstext OGH 17.05.1988 8 Ob 608/87 Veröff: SZ 61/122 = JBl 1989,53 (Schumacher) = ÖBA 1989,195... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1KO §31 Abs1
Rechtssatz: Um die Zahlung des Arbeitsentgelts für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nach einer Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses gleichhalten zu können, darf sie nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, dass der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Arbeitsleistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Von einer Zug... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1KO §31 Abs1
Rechtssatz: Die Zug - um - Zug - Abwicklung, die eine Anfechtung ausschließt, darf jedoch nicht bloß vereinbart sein; es bedarf vielmehr eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhanges zwischen Leistung und Gegenleistung. Die gleichzeitige Bewirkung von Leistung und Gegenleistung wird allerdings nicht gefordert; maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um eine einheitlichen wirtschaftlichen V... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1KO §31 Abs1
Rechtssatz: Der fortgesetzte Austausch von Arbeitsleistung und Entgelt ist der Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses gleichzustellen; so wie dem Gemeinschuldner während der Krise nicht die Vornahme etwa von Barkäufen, Kreditkäufen mit gleichzeitiger Sicherstellung des Kaufpreises oder Kreditgeschäften gegen Einräumung von Sicherheiten verwehrt sein soll, soll es ihm auch möglich sein, die für die Fortf... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: "Gebührende", eine Anfechtung ausschließende, Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch den Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO erworben hatte. In diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden musste, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen. ... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1KO §30 Abs1 Z3
Rechtssatz: Während es nach § 30 Abs 1 Z 1 KO darauf ankommt, ob der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht beanspruchen konnte (objektive Begünstigung), ist dies nach Z 3 der zitierten Gesetzesstelle belanglos. Vielmehr kommt es hier auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gläubiger (subjektive Begünstigung) ... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1KO §30 Abs1 Z3
Rechtssatz: Während es nach § 30 Abs 1 Z 1 KO darauf ankommt, ob der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht beanspruchen konnte (objektive Begünstigung), ist dies nach Z 3 der zitierten Gesetzesstelle belanglos. Vielmehr kommt es hier auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gläubiger (subjektive Begünstigung) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1393 BaKO §30 Abs1
Rechtssatz: Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten, so dass nicht das Problem der kongruenten Deckung auftaucht, sondern höchstens die Frage entsteht, ob nur die Globalzession oder auch das künftige Entstehen der schon abgetretenen Forderungen anfechtungsrelevant ist; beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Ver... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei einem Zessionskredit liegt ein Zug - um - Zug - Geschäft grundsätzlich nur insoweit vor, als die jeweils zedierten Forderungen jene Kreditsummen deckten, die erst auf Grund dieser Zessionen neu in Anspruch genommen wurden. Entscheidungstexte 3 Ob 575/86 Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 575/86 Veröff: JBl 1987,48 = ÖBA 1987,186 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1393 BaKO §30 Abs1KO §31 Abs1
Rechtssatz: Ein sogenannter Mantelzessionsvertrag, der genau umschreibt, welche Forderungen der Kreditnehmer künftig abzutreten sich verpflichtet, erfüllt die Voraussetzungen zur
Begründung: eines rechtsgeschäftlichen Anspruches auf Sicherstellung oder Befriedigung. Entscheidungstexte 3 Ob 575/86 Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 575... mehr lesen...
Norm: ABGB §1393 BaKO §30 Abs1
Rechtssatz: Eine Parallele zur Globalzession besteht bei der Mantelzession nur insofern, als auch sie ähnlich bestimmt sein muß wie eine Globalzession, aber hier nicht, um schon sofort den späteren Übergang der Forderung des Zedenten auf den Zessionar im Augenblick des Entstehens dieser künftigen Forderung zu bewirken, sondern hier nur, um einen bestimmten Anspruch auf künftige Vornahme einer Zession zu begründen,... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1
Rechtssatz: Bestand ein klagbarer Anspruch des Kreditgebers auf Herbeiführung einer Aufrechnungslage durch Einhaltung der Verpflichtung des Kreditnehmers, alle Zahlungseingänge über das Konto des Kreditgebers laufen zu lassen, bestand damit auch hinsichtlich der Befriedigungen jedenfalls schon klagbarer Anspruch und somit kongruente Deckung, wenn zwischen den Vertragsteilen unabhängig von der normalen Fälligkeit des Kredites d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 EKO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Fällt die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Zedenten zeitlich zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft, so ist die Sicherungszession unwirksam. Entscheidungstexte 6 Ob 561/85 Entscheidungstext OGH 08.09.1986 6 Ob 561/85 Veröff: ÖBA 1987,58 (P. Bydlinski) = WBl 1987,95 (dort unrichtig mit 6 Ob 561/86 zitiert) ... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein materiellrechtlicher Sicherstellungsanspruch, der das Vorliegen einer inkongruenten Deckung ausschließt, kann auch in einem gesetzlichen Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht liegen. Entscheidungstexte 1 Ob 587/85 Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 587/85 Veröff: JBl 1986,394 (König) Europ... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1StGB §159 Abs1 Z2ZPO §268 IIID6ZPO §502 Abs4 Z1 HII
Rechtssatz: Der Frage, ob das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 2 StGB nach § 268 ZPO den Richter auch insoweit bindet, als der Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsfähigkeit des Verurteilten festgestellt ist, kommt erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu. Von ihrer Beantwortung hän... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Inkongruenz einer Leistung sind die Ansichten des Verkehrs maßgebend. Entscheidungstexte 7 Ob 671/84 Entscheidungstext OGH 13.12.1984 7 Ob 671/84 Veröff: SZ 58/213 = RdW 1985,153 8 Ob 594/86 Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 594/86 Auch; Beisatz: Es kommt nur... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Unabhängig von einer klagbaren Verpflichtung des Kreditnehmers zur Schaffung einer Aufrechnungslage liegt beim revolvierenden Kontokorrentkredit keine Begünstigung des Kreditgebers vor, wenn der Kreditnehmer im Rahmen des Kredithöchstbetrages über einen Eingang wieder verfügt und es insoweit bis zur Konkurseröffnung zu keiner Reduktion des Debetsaldos kommt. Eine Anfechtung ist daher nur hinsichtlich jener Tilgu... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Selbst bei Vorliegen einer inkongruenten Deckung ist eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO ausgeschlossen, wenn der Gläubiger dadurch vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist, Dieser Anfechtungsausschluß beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß zwar die in § 30 Abs 1 KO behandelte Deckung in der Regel eine Begünstigung darstellt - daher auch die objektive Fassung des Tatbestandes -, in manche... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auf die fehlende Außenwirkung (Drittwirkung) eines Mantelzessionsvertrages kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob er eine taugliche Grundlage für eine kongruente Deckung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO zu bilden vermag, nicht an. Entscheidungstexte 4 Ob 559/83 Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83 Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 4... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Gläubiger, der sich zur Zeit der
Begründung: des Schuldverhältnisses Sicherstellung nicht bedungen hat, soll als Begünstigter angesehen werden, wenn er erst nach Eintritt der kritischen Zeit eine Sicherstellung erlangt hat. Er hat dann etwas erhalten, was er "nicht zu beanspruchen hatte". Entscheidungstexte 4 Ob 559/83 Entscheidungstext OGH 08.05... mehr lesen...