Norm: KO §19 Abs1AO §19 Abs1
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof schließt sich nunmehr unter Abgehen von der durch SZ 31/149 begründeten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051601) der mittlerweile überwiegenden Rechtsansicht an, dass Gläubiger von der ihnen durch das Gesetz in §§ 19, 20 KO und AO eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Gebrauch machen können, wenn sie während des Ausgleichsverfahrens ke... mehr lesen...
Norm: ABGB §1440 BKO §19 Abs1AO §19 Abs1
Rechtssatz: Es soll also ein vertraglich vereinbartes Kompensationsverbot die Aufrechnungsmöglichkeit nach §§ 19 KO und AO nicht unterlaufen. Entscheidungstexte 7 Ob 118/08s Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 118/08s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124178 ... mehr lesen...
Norm: KO §19 Abs1
Rechtssatz: Die Kompensationsbefugnis des § 19 Abs 1 KO gleicht einem Absonderungsrecht, ohne aber dessen Bestimmungen zu unterliegen. Entscheidungstexte 7 Ob 618/93 Entscheidungstext OGH 25.05.1994 7 Ob 618/93 10 ObS 233/02s Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 233/02s Auch ... mehr lesen...
Über das Vermögen des am 6.3. 1981 verstorbenen Fritz U wurde mit Beschluß des LG für ZRS Graz vom 26. 6. 1980 der Konkurs eröffnet. Eine Verständigung der beklagten Bank von der Konkurseröffnung iS des § 77 Abs. 3 KO ist nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung unterhielt der Gemeinschuldner bei der Filiale der Beklagten am B-Platz in G zwei Konti, auf denen nach der Konkurseröffnung folgende Bewegungen stattfanden: A. Konto Nr. 0000-165076: Stand am 26. 6. 1980 zu Las... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 Abs2 IIAABGB §1438 BcKO §19 Abs1
Rechtssatz: Kann eine Umbuchung nur auf Grund eines Einganges vorgenommen werden, handelt es sich um keinen reinen Buchungsvorgang. Vielmehr wird durch den Eingang auf das eine Konto eine Forderung des Gemeinschuldners gegen die kontoführende Bank begründet. Durch die Umbuchung des Guthabens von dem einen auf das andere Konto und die dadurch vorgenommene Verringerung des Passivstandes des anderen... mehr lesen...