Norm: KO §18 Abs1
Rechtssatz: § 18 Abs 1 KO hat im Anschluß an sein Vorbild, den § 68 der dKO, den Grundsatz der ungeteilten Mithaftung anerkannt, wonach im Einklang mit der Möglichkeit der vollen Geltendmachung der Forderung gegen jeden Schuldner auch ohne Rücksicht auf die Haftung der anderen im Konkurs jedes Schuldners, gleichviel ob jeder oder nur ein Teil von ihnen konkursverfangen ist, der Konkursteilnahmeanspruch nach Maßgabe der vollen... mehr lesen...
Norm: ABGB §880a BKO §18 Abs1
Rechtssatz: Die in § 18 Abs 1 KO vorausgesetzte Gesamthaftung erfaßt auch die - von der gesicherten Hauptschuld unabhängige - Bankgarantie, durch welche dem begünstigten Gläubiger Bestand und Einbringlichkeit seiner Forderung gesichert werden soll. Bei teilweiser Deckung gilt § 18 Abs 1 KO nur für den gedeckten Teilbetrag und ist insoweit nicht anwendbar als der Schuldner bloß allein haftet. Ent... mehr lesen...