Norm: EO §300a Abs2KO §102 Abs1KO §103KO §104KO §109 Abs1KO §187 Abs1 Z5
Rechtssatz: 1. § 300a Abs 2 EO sieht vor, dass das vertragliche Pfandrecht nur Bezüge erfasst, die fällig geworden sind, nachdem der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder der Gläubiger - auf Grund einer mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung - einen Verwertungsanspruch hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Als gerichtliche Geltendmachung ist im Konkurs d... mehr lesen...
Norm: KO §108KO §109 Abs1
Rechtssatz: Durch die explizite Anerkennung einer Forderung einer Gläubigerin durch den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren ist die Forderung festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß § 109 Abs 1 KO ein Entscheidungssurrogat, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird. Entscheidungstexte 8 Ob 312/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 DKO §109 Abs1
Rechtssatz: Das Anerkenntnis des Masseverwalters ist eine an das Konkursgericht gerichtete Prozesserklärung; es darf - vergleichbar mit dem Anerkenntnis im Zivilprozess - weder mit dem "konstitutiven Anerkenntnis" (dem Anerkennungsvertrag) noch mit dem "deklarativen Anerkenntnis" (einer bloßen Wissenserklärung) verwechselt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 4/92 ... mehr lesen...
Norm: KO §109 Abs1KO §130 Abs3
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist mit seinen Einwendungen, der Gläubiger habe in dem mit ihm geschlossenen Vergleich auf seinen gegenständlichen Konkursteilnahmeanspruch verzichtet, im Sinne des § 40 Abs 2 EO auf den - ihm trotz der Bestimmung des § 130 Abs 3 KO zur Verfügung stehenden - Rechtsweg - Klage nach § 35 EO verweisen. Entscheidungstexte 8 Ob 7/9... mehr lesen...
Norm: KO §109 Abs1
Rechtssatz: Die Anerkennung einer angemeldeten titulierten Forderung durch den Masseverwalter setzt voraus, daß der Forderungstitel in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Identität des im Titel bezeichneten Verpflichteten mit dem Gemeinschuldner ausweist, so wie dies auch im Exekutionsverfahren von § 7 Abs 1 EO gefordert wird. Entscheidungstexte 8 Ob 27/91 ... mehr lesen...
Norm: KO §27 ffKO §105 Abs3KO §109 Abs1
Rechtssatz: Das Anerkenntnis des Saldos eines Kontokorrentkreditkontos durch den Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung, schließt eine spätere Anfechtung von Zessionen und Zahlungseingängen durch den Masseverwalter mit dem Ziel, diese Gutschriften aus der Abrechnung auszuscheiden, nicht aus (ausdrückliche Ablehnung von 2 Ob 529, 530/89 = AnwBl 1989,759). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2IESG §7 Abs1KO §60 Abs2KO §61KO §109 Abs1
Rechtssatz: Soweit die Feststellungswirkung der Forderung des Arbeitnehmers im Konkurs reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage bzw die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches seiner Entscheidung zugrundezulegen. Der gegenteiligen - vor dem Inkrafttreten des IRÄG ergangenen -... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2IESG §7 Abs1KO §60 Abs2KO §61KO §109 Abs1
Rechtssatz: Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezu... mehr lesen...
Über das Vermögen des durch den nun beklagten Masseverwalter vertretenen Gemeinschuldners wurde vom Konkurssenat des Erstgerichtes mit Beschluß vom 18. August 1975 der Konkurs eröffnet. Durch den Aufenthalt von zwei Lehrlingen des nunmehrigen Gemeinschuldners im Schülerheim der Landesberufsschule F in der Zeit vom 7. Jänner bis 1. März 1975 (Lehrling Hermann K) und vom 3. März bis 30. April 1975 (Lehrling Gerhard T) waren Heimgebühren in der Höhe von 4012 S entstanden, deren Bezahlung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 BKO §109 Abs1KO §110ZPO §395
Rechtssatz: Anerkennt der Masseverwalter bei der Prüfungstagsatzung die angemeldete Forderung und bestreit er nur die Rangordnung, ist dieses Anerkenntnis, das zur Feststellung der Forderung in ihrer Richtigkeit führte (§ 109 Abs 1 KO), nicht nach dem materiellen Privatrecht, sondern nach dem Prozeßrecht zu beurteilen (§ 172 KO) und stellt sich deshalb als eine unwiderrufliche Prozeßhandlung dar. Es... mehr lesen...
Mit Beschluß des LG Innsbruck vom 7. 9. 1962, S 41, 42/62-1 wurde über das Vermögen des Alois St und der Irmgard St von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet. Im vorausgegangenen Ausgleichsverfahren hatte die Gläubigerin Bankhaus B eine Forderung von S 98.839.47 angemeldet, die im Konkurs der Irmgard St anerkannt, im Konkurs des Alois St hingegen bestritten wurde, ohne daß in der Folge eine Rechtfertigungsklage erhoben wurde. Mit Schreiben vom 20. 11. 1964 hat die Gläubigerin Bankha... mehr lesen...
Norm: KO §105 Abs3KO §109 Abs1
Rechtssatz: Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Das Anerkenntnis des Masseverwalters kann mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, jederzeit, ohne diese Zustimmung aber nur bis zum Sch... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z7 IIGKO §46KO §109 Abs1
Rechtssatz: Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. Eine Forderung bleibt... mehr lesen...
Norm: KO §109 Abs1
Rechtssatz: Hat der Masseverwalter bei der Prüfungstagsatzung eine Konkursforderung anerkannt, ohne bereits früher geleistete Abschlagszahlungen zu berücksichtigen, so kann er diese Zahlung nicht nachträglich in Abzug bringen. Entscheidungstexte 3 Ob 229/50 Entscheidungstext OGH 14.06.1950 3 Ob 229/50 European Case... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z7 IEEO §1 Z7 IIGKO §61KO §105 Abs3KO §109 Abs1
Rechtssatz: Die Anerkenntnis einer unbestrittenen und eingetragenen Forderung durch den Masseverwalter ist mit den Wirkungen eines rechtskräftigen Urteiles über den Bestand der Forderung ausgestattet. Dies unter der Voraussetzung, daß die Forderungsanmeldung von einer vertretungsbefugten Person erstattet worden ist. Die Beurteilung der prozessualen Vorfrage der Vertretungsbefugnis kann... mehr lesen...