Norm: KMG §15 Abs1StGB §146 F
Rechtssatz: Die § 15 Abs 1 Z 1 KMG zu Grunde liegende Tat ist das (zumindest bedingt) vorsätzliche Unterlassen der zeitgerechten Veröffentlichung eines kontrollierten Prospektes trotz gegebener Prospektpflicht. Beim betrügerischen Verkauf von Wertpapieren wird die Täuschung der Anleger durch Fehlen eines kontrollierten (§ 8 KMG) und veröffentlichten (§ 10 KMG) Prospekts über das Wertpapier entscheidend erleichtert.... mehr lesen...