Norm: nö LAO §16 Abs1
Rechtssatz: Abs 1 des § 16 ist dahin auszulegen, daß die Sonderzahlungen lediglich zusätzlich zu dem laufenden Entgelt gebühren. Insgesamt ergibt sich daher aus der gesetzlichen Regelung, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit hat, wobei unter Dienstzeit nicht nur die Zeit zu verstehen ist, in der auch Anspruch auf laufendes Entgelt bestand. Entschei... mehr lesen...