Begründung: Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin fehlt es im vorliegenden Fall weder an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch ist das Berufungsgericht davon abgewichen (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG). Rechtliche Beurteilung Es entspricht der Rechtsprechung, daß der Arbeitgeber den Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt berechnen muß (SZ 61/67; Arb. 10.639... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes im angefochtenen Umfang zutreffend ist, genügt es insoweit auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Rechtliche Beurteilung Bei Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubes zu berücksichtigen, wobei insbesondere auch auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Dienstnehmers ... mehr lesen...
Norm: EStG 1972 §78 Abs1EStG 1972 §82
Rechtssatz: So wie der laufende Einbehalt der Lohnsteuer durch den Dienstgeber von der tatsächlichen Abfuhr der einbehaltenen Beträge nicht abhängig ist - der Arbeitnehmer kann etwa vom Arbeitgeber einbehaltene, von diesem jedoch nicht an die Steuerbehörde abgeführte Lohnsteuer nicht ohne weiteres gegen diesen geltend machen -, ist auch das Recht des Arbeitgebers, Nachzahlungsbeträge, die sich aus zu gering... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei auf Grund des Sondervertrages vom 21. November 1977 vom 12. September 1977 bis 30. November 1980 als Vertragslehrerin an der Bundestextilschule in Dornbirn beschäftigt. Sie wurde in die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I l eingestuft. Sie erhielt die im Sondervertrag vereinbarte Entlohnung, beanspruchte aber, so wie andere Vertragslehrer, die mit Sonderverträgen beschäftigt waren, eine Nachzahlung. Zwischen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 GBAO §240 Abs3EStG §78 Abs1
Rechtssatz: Der Arbeitgeber muß den Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt berechnen. Er darf dem Arbeitnehmer nicht mehr abziehen, als sich aus dem Gesetz ergibt, und er haftet, wenn sich die Höhe des Steuerabzuges aus dem Gesetz unschwer ermitteln läßt, jedenfalls für den Verzögerungsschaden, den der Arbe... mehr lesen...