Norm: EStG §25 Abs1EStG §47
Rechtssatz: Einkünfte eines katholischen Priesters, die nicht aus einer Pfründe (aus einem Benefizium) fließen, sondern vom kirchlichen Vorgesetzten dem Kleriker zur Bestreitung des standesgemäßen Lebensunterhaltes gewährt werden, sind als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu behandeln und damit dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen (VwGH Slg 2122/F). Entscheidungstexte ... mehr lesen...