Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall wendet der Rechtsmittelwerber ein, vom 2. bis zum 15. Oktober 1999 auf Urlaub in Südtirol gewesen zu sein, weshalb er die Strafverfügung erst am 15. Oktober 1999 (einem Freitag) beheben konnte. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde, die als Organ der Strafverfolgung im Verfahren zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (vgl. § 24 VStG iVm § 64a Abs.1 AVG) insbesondere auch einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Ermittlungen hätte führen könn... mehr lesen...