Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 13. Jänner 1992 wurde der Beschuldigte der Übertretung des §5 Abs2 StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs1 litb StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt, weil er sich am 14. Jänner 1991, um 2,35 Uhr, in xx, im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus, in der Unfallabteilung gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweig... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Krankengeschichte handelt es sich weder um eine Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen noch um ein Gutachten eines Sachverständigen, sondern um ein Beweismittel gemäß §51g Abs4 VStG. Die Verlesung ist daher auch gegen den Willen des Beschuldigten zulässig. mehr lesen...