Norm: KartG 1988 §142KartG 2005 §29VStG §21 Abs1StGB §34StGB §42
Rechtssatz: Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. Von der Verhängung einer Geldbuße ist - in Analogie zu § 42 StGB (nunmehr § 191 Abs 1 StPO) und § 21 Abs 1 VStG - im Fall geringer Schuld und unbedeutender Folgen abzusehen, wenn eine Bestrafung weder aus spezial - noch generalpräventiven Gründen... mehr lesen...