Norm: ASGG §39 Abs1ASGG §49aASGG §61ZPO §512
Rechtssatz: Im Verfahren über Arbeitsrechtssachen besteht wegen einiger Verfahrensbesonderheiten unsoweniger ein Bedürfnis nach einer Sanktion im Sinne des § 512 ZPO, da das Gesetz zusätzliche Handhabung bietet, eine rasche Entscheidung zu gewährleisten. Für die Anwendung der Bestimmung des § 512 ZPO bleibt somit umsoweniger Raum. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei den Beklagten, die ein "Dienstleistungsservice" betreiben, als Elektrofachhelfer beschäftigt. Nach dem am 26. April 1989 abgeschlossenen Dienstvertrag wurde eine Probezeit von einem Monat vereinbart, ansonsten sollte die Kündigungsfrist zwei Wochen betragen. An Entgelt sollte der Kläger einen Stundenlohn einschließlich der Sonderzahlungen von S 70,-- erhalten. Für Arbeitseinsätze außerhalb von Graz wurde ein Trennungsgeld von täglich S 75,-- vereinba... mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs1
Rechtssatz: Es entspricht keinem zu billigenden Verständnis der auf Verfahrensbeschleunigung, nicht aber auf Verfahrensabschneidung gerichteten Bestimmung des § 39 Abs 1 ASGG, die Klage als unschlüssig zurückzuweisen, wenn das Gericht sie zunächst als schlüssig angesehen und einen Zahlungsbefehl erlassen hat und dem Klagevertreter keine ausreichende Frist zur Kontaktaufnahme mit dem Kläger zur Stellungnahme zum Vorbringen de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung 1. Zum Rekurs des Beklagten: Das Berufungsgericht wies den im Berufungsverfahren gestellten Antrag des Beklagten, den (das Anbringen zu Protokoll regelnden) § 434 ZPO (sowie die Verweisungsnorm des § 2 Abs 1 ASGG) beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, zurück, weil den Parteien ein solches Antragsrecht nicht zukomme; die zweite Instanz begründete aber eingehend, warum sie gegen die Anwendung diese... mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs1 Z2B-VG Art89 Abs2B-VG Art140ZPO §434
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 434 ZPO und § 39 Abs 1 Z 2 ASGG. Entscheidungstexte 9 ObA 286/89 Entscheidungstext OGH 18.10.1989 9 ObA 286/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041506 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs1 Z2B-VG Art89 Abs2B-VG Art140ZPO §434
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 434 ZPO und § 39 Abs 1 Z 2 ASGG. Entscheidungstexte 9 ObA 286/89 Entscheidungstext OGH 18.10.1989 9 ObA 286/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041506 Dokumentnummer ... mehr lesen...