Norm: AMSG §1 Abs1KrntGVG 1994 §2
Rechtssatz: Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 gilt nur für den Rechtserwerb unter Lebenden (§ 2). Durch diese Formulierung wird jedoch lediglich die Geltung dieses Gesetzes für den Erwerb von Todes wegen augeschlossen. Unter Erwerb von Rechten unter Lebenden fällt auch der Rechtserwerb durch eine juristische Person von einer solchen (hier: der Rechtserwerb durch das Arbeitsmarktservice Österreich, dem gemäß... mehr lesen...