Begründung: Das Erstgericht trug dem Klagevertreter eine Verbesserung durch Unterfertigung der für die Beklagten bestimmten Ausfertigungen der Klage auf. Dem Auftrag wurde mit der
Begründung: nicht entsprochen, aus § 89 Abs. 2 GOG idF der WGN 1989 ergebe sich, daß nur das Original der Eingabe, und nicht, wie zuvor, jede Gleichschrift eines Schriftsatzes unterschrieben werden müsse. Das Erstgericht wies daraufhin die Klage als zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung ungeeignet z... mehr lesen...
Norm: GOG §89 Abs2ZPO §75 Z3ZPO §80 Abs1
Rechtssatz: Die für die beklagte Partei bestimmte Ausfertigung der Klage muß nur dann nicht unterschrieben sein, wenn sie in einer Ablichtung besteht, auf der zumindest die Unterschrift originalgetreu abgebildet ist. Entscheidungstexte 7 Ob 510/92 Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 510/92 Veröff: RZ 1992/56 S 152 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §80 Abs1
Rechtssatz: Die formellen Vorschriften des § 80 Abs 1 ZPO dienen nur der Erleichterung des prozessualen Geschäftsganges, ihre Nichteinhaltung kann aber nicht zu der mit der Zurückweisung verbundenen Präklusion materieller Rechte führen. Entscheidungstexte 7 Ob 652/76 Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 652/76 Veröff: EvBl 1977/72 S 160 = JBl 1977,428 mit An... mehr lesen...