Norm: ZPO §66 Abs1ZPO §63 Abs2
Rechtssatz: 1. Unterbleibt in einem Verfahrenshilfe-Antrag einer qualifiziert vertretenen Partei die gleichzeitige Vorlage des Vermögensbekenntnisses ganz bewusst, findet ein Verbesserungsverfahren nicht statt. 2. Keine amtswegige Verpflichtung zur Ermittlung der wirtschaftlich Beteiligten der Antragstellerin. Entscheidungstexte 6 R 10/18i Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs1ZPO §84 IIIZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie den offenen, fälligen Rechnungsbetrag für einen im Auftrag der Beklagten durchgeführten Transport geltend machen will. Es habe sich um einen Transport von Frankreich nach Österreich gehandelt, der Entladeort sei vereinbarungsgemäß in Österreich gewesen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte brachte gegen das gegen ihn vom Erstgericht erlassene Versäumungsurteil eine handschriftliche, nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Berufung ein. Ein Verbesserungsverfahren blieb erfolglos. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der wesentlichen
Begründung: zurück, diese weise trotz Durchführung eines Verbesserungsversuches nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf, die wegen de... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 16. 6. 1999, 6 C 2393/97v-41, Berufung; der Schriftsatz wies keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Mit Beschluss vom 30. 6. 1999 trug das Erstgericht dem Beklagten die Verbesserung der Berufung binnen vier Wochen durch Fertigung durch einen Rechtsanwalt auf. Innerhalb der ihm erteilten Frist legte der Beklagte die Berufung mit der - unrichtigen - Behauptung neuerlich vor, dem Verbesserungsauftr... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 66 Abs 1 Satz 4 ZPO soll sicherstellen, daß die Parteien auch in der Lage sind, das gesetzlich vorgesehene Vermögensbekenntnis vorzulegen. Entscheidungstexte 10 ObS 165/95 Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 165/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs1ZPO §85 Abs2ZPO §124ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Die vom Gericht gemäß § 85 Abs 2 ZPO gesetzte Frist zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts durch Anschluß eines Vermögensbekenntnisses beginnt erst mit der Zustellung auch des Formblattes für das Vermögensbekenntnis zu laufen. Entscheidungstexte 10 ObS 165/95 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs1ZPO §85ZPO §464 Abs3ZPO §467 Z5
Rechtssatz: Bleibt der mit einer Fristsetzung verbundene Verbesserungsauftrag, die Berufung anwaltlich unterfertigen zu lassen, erfolglos, dann ist die Berufung als "unwirksame Prozeßhandlung" zurückzuweisen. Entscheidungstexte 8 Ob 127/77 Entscheidungstext OGH 14.09.1977 8 Ob 127/77 3 Ob... mehr lesen...