Norm: ZPO §501 Abs1ZPO §517 Abs1
Rechtssatz: Eine allenfalls vorgenommene Bewertung durch den Kläger ist unbeachtlich und eine Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen der §§ 501, 517 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Streitgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist. Entscheidungstexte 6 Ob 134/20d Entscheidungstext OGH 16.12.2020 6 Ob 134/20d Beisatz: Hier: Ansprüche aufgrund... mehr lesen...
Begründung: Sowohl die beklagte Partei als auch die klagende Partei vertreiben Gurtsysteme im Nischenmarkt für Bus- und Nutzfahrzeuge, wobei sie die Gurtsysteme den individuellen Kundenwünschen anpassen. Die beklagte Partei produziert und gestaltet ihre Gurtsysteme selbst, wobei sie ihre Produkte an jene des Unternehmens T***** annähert, ohne in geschützte Rechte dieses Unternehmens einzugreifen. Der Geschäftsführer der klagenden Partei war zuvor Vertriebsleiter der beklagten Partei... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht verbot den Beklagten, für ihre zahnärztliche Ordination die Bezeichnung „Zentrum" allein und/oder in Verbindung mit weiteren Begriffen, etwa „Zentrum für Implantologie und Parodontologie" und/oder die Bezeichnung „Zentrum" in abgekürzter Form, etwa ZIP, zu verwenden. Dies sei irreführend, weil der Verkehr bei einer mit "Zentrum für ..." bezeichneten zahnärztlichen Ordination ungeachtet der Spezialisierung des Erstbeklagten eine Mehrzahl an spezialisiert... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 BaABGB §523 BbZPO §228 B5ZPO §501 Abs1
Rechtssatz: Ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet, dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen ein... mehr lesen...
Norm: ZPO §501 Abs1ZPO §519 Abs1 Z1 G
Rechtssatz: Eine vom Berufungsgericht fälschlicherweise angenommene Anwendung des § 501 ZPO (samt damit gesetzwidrig erfolgter Nichtbehandlung einer Beweisrüge und Mängelrüge) kann im Streitwertbereich unter 4.000 Euro (zufolge absoluter Revisionsunzulässigkeit gemäß § 502 Abs 2 ZPO) auch nicht über den "Umweg" des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil die Nichtbehandlun... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HIII3ZPO §502 Abs1 HI2MSchG §4 Abs1 Z4UWG §2 A2UWG §2 C2a
Rechtssatz: Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste uva), soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Inte... mehr lesen...