Norm: ZPO §461 Abs1Geo §545 Abs3
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Gegenforderung, die nur zu ergehen hat, wenn die Klagsforderung wenigstens zu einem Teil zu Recht besteht, hat (§ 545 Abs 3 Geo) als Teil des dreigliedrigen Urteilsspruchs zu ergehen. Die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts ist daher vom Beklagten, der geltend machen will, dass der Ausspruch über die einredeweise erhobene Gegenforderung unzutreffend ist, weil das... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Nicole-Christin E***** befindet sich auf Grund eines pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleiches, welchen ihre Eltern anläßlich der Scheidung am 7. August 1990 geschlossen haben, in Obsorge der Mutter; diese ist nach L***** übersiedelt. Das Erstgericht übertrug auf Antrag der Mutter die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Liezen (§ 111 Abs 1 JN). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge, es wies den Antrag de... mehr lesen...
Norm: ZPO §461 Abs1ZPO §465 Abs1ZPO §505 Abs1ZPO §520 Abs1 E4
Rechtssatz: Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist an das Rechtsmittelgericht zu richten, wenn das Rechtsmittel bereits der zweiten Instanz vorgelegt wurde; unrichtig adressierte Erklärungen sind von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten. Findet keine mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel statt, dann muß die Zurücknahme beim Rechtsmittelgericht noch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die von den Streitteilen zu Ende des Jahres 1963 geschlossene Ehe besteht dem Bande nach aufrecht. Seit den ersten Monaten des Jahres 1985 ist über Klage des Mannes ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Frau widersetzte sich dem Scheidungsbegehren nicht, strebte aber den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Mannes an. Im Oktober 1985 nahm die Frau unter der Zusage des Mannes, daraus keine Eheverfehlung abzuleiten, in derselben Landgemeinde, in der das al... mehr lesen...
Die Direktion der beklagten Gebietskrankenkasse verhängte über den Kläger, ihren Dienstnehmer, am 7. März 1978 gemäß § 104 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) die Ordnungsstrafe des Verweises, verbunden mit einer Geldbuße in der Höhe von 2% des ihm gebührenden Monatsbezuges, mit der Begründung: , er habe sich am 28. Feber bzw. am 1. März 1978 geweigert, einer dienstlichen Weisung seines Vorgesetzten nachzukommen. Der Ergreifung ... mehr lesen...