Norm: ZPO §394 Abs1ZPO §395ZPO §396 Abs1ZPO §396 Abs2ZPO §411 Abs1 Aa
Rechtssatz: Ein Urteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrundeliegt, ist in gleicher Weise der materiellen Rechtskraft teilhaft wie ein Urteil, das nach einem kontradiktorischen Verfahren gefällt wurde; es kommt ihm daher die gleiche Bindungswirkung zu. ... mehr lesen...