Norm: ZPO §21 Abs1
Rechtssatz: Fehlen die von § 21 Abs 1 ZPO verlangten Informationen über die Lage des Verfahrens in einem als "Streitverkündigung" bezeichneten Schriftsatz, so liegt nicht mehr als eine bloße Information des Dritten über das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits vor, nicht aber eine gerichtliche Streitverkündigung. Eine solche bloße Information genügt nicht zur
Begründung: der Bindungswirkung einer den Anforderungen des § 21... mehr lesen...
Der klagende Rechtsträger, die Republik Österreich, begehrt im Amtshaftungsverfahren die Feststellung, daß ihr der Beklagte im Regreßwege für alle Aufwendungen hafte, zu denen sie auf Grund des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalls vom 16. Feber 1977 herangezogen werde. Hiezu brachte die Klägerin in erster Instanz vor, daß die Geschädigten Schadenersatzansprüche geltend gemacht hätten, eine Verurteilung der Klägerin oder auch ein Anerkenntnis von ihrer Seite aber noch nicht erfolgt se... mehr lesen...