Norm: GRBG §4 Abs1GRBG §13 Abs1
Rechtssatz: Da das Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl 1992/864, (erst) mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten ist, ist für lange davor liegende Zeiträume, die der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zugebracht hat, die im § 4 Abs 1 GRBG normierte Beschwerdefrist jedenfalls nicht gewahrt. Entscheidungstexte 15 Os 41/97 Entscheidungstext OGH 24.04.1997 ... mehr lesen...