Norm: StPO §88 Abs1StPO §93 Abs1
Rechtssatz: Das Gesetz räumt im § 88 Abs 1 StPO dem Staatsanwalt das Dispositionsrecht ein, ob und in welchem Ausmaß er beim Untersuchungsrichter oder aber bei den Bezirksgerichten Vorerhebungsanträge stellt. Mit diesem staatsanwaltlichen Recht wäre eine Gesetzesauslegung nicht vereinbar, wonach die getroffene Wahl des einschreitenden Gerichtes durch Rechtshilfeersuchen unterlaufen werden darf. Demgemäß ist die ... mehr lesen...