Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 6. September 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als Fahrzeuglenker eines dem Kennzeichnen nach näher bestimmten PKWs am 13. Mai 2001 gegen 00.34 Uhr auf der B 303 bei Strkm. 17,6 und 23,5 Fahrtrichtung Kleinhaugsdorf auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren (185 bzw. 210 km/h gefahrene Geschwindigkeit). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretun... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StPO 1975 §86 Abs2;StVO 1960 §20 Abs2;VStG §6;
Rechtssatz: § 86 Abs. 2 StPO berechtigt unter den dort angeführten Voraussetzungen zur Anhaltung einer Person, also zum Eingriff in deren persönliche Freiheit; sie kann zwar einen Rechtfertigungsgrund für eine unmittelbar mit der Anhaltung durch die Person des Anhaltenden begangene ... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch25/01 Strafprozess40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StGB §105 Abs1;StPO 1975 §86 Abs2;StVO 1960 §76 Abs1;StVO 1960 §8 Abs4;VStG §1;VStG §5 Abs1;VStG §5 Abs2;VStG §6;
Rechtssatz: Das Anhalterecht gemäß § 86 Abs 2 StPO besteht nicht wegen einer Verwaltungsübertretung (hier: § 8 Abs 4 StVO). Es käme jedoch als Rechtfertigungsgrund für einen Verstoß gegen § 76 Abs... mehr lesen...