Norm: StPO §2 Abs1StPO §4 Abs1 zweiter SatzStPO §5 Abs1StPO §71 Abs1 erster SatzStPO §74 Abs1 erster SatzStPO §101 Abs1 erster Satz
Rechtssatz: Im Rahmen ihrer Aufgaben sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist (§ 71 Abs 1 erster Satz StPO), in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen ... mehr lesen...
Norm: StPO §4 Abs1StPO §108 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die objektive Aufbereitung der Beschuldigung ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Konsequenz dieser Position der Staatsanwaltschaft ist, dass sie den Verdacht definiert und (ausschließlich) in ihrem Sinne aufklärt. Insofern wurde die inquisitorische Kompetenz des Gerichts beseitigt (vgl § 4 Abs 1 StPO). Damit ergibt sich aber auch die Notwendigkeit, bei den im Einzelfall im Gesetz vorgesehenen... mehr lesen...