Norm: StPO §127 Abs1StPO §128 Abs1
Rechtssatz: Leichenbeschau und Leicheneröffnung werden im Regelfall in Form eines kombinierten Augenscheines durchgeführt. Von einem solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Sachverständigen vom Richter zur Ergänzung seiner Untersuchungen und Wahrnehmungen beigezogen werden und aus diesem Anlaß Befund und Gutachten erstatten. Entscheidungstexte 10 O... mehr lesen...