Norm: LiegTeilG §3 Abs1
Rechtssatz: Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers bzw des einzigen in der Grundbuchseinlage eingetragenen Grundstücks und deren Löschung ist keine bloße Verwaltungsmaßnahme, sondern eine Verfügung über das Substitutionsgut und bedarf daher der Genehmigung der Substitutionsbehörde oder der Zustimmung des Nacherben. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für ... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §3 Abs1
Rechtssatz: Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich is... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. 357/1 und Nr. 357/4. Das Erstgericht bewilligte auf Grund der vorgelegten Urkunden (Teilungsplan, Bescheinigung des Vermessungsamtes B*****, Bescheid der Stadtgemeinde B*****, Erklärung der Antragstellerin betreffend Servitutenbestellung, Bestätigung über die Zeichnungsberechtigung der Organe der Antragstellerin) folgende Grundbuchseintragunge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebene Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (§ 485 S 2 ABGB, § 3 Abs 1 LiegTeilG). Eine Ausnahme könnte nur in analoger Anwendung des § 847 Satz 2 ABGB in Verbindung mit... mehr lesen...
Norm: ABGB §485ABGB §847GBG §12LiegTeilG §3 Abs1
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebenen Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (§ 485 Satz 2 ABGB, § 3 Abs 1 LiegTeilG)... mehr lesen...
Norm: GBG §122 BLiegTeilG §3 Abs1LiegTeilG §4LiegTeilG §32
Rechtssatz: Die bei einer Abschreibung zu verständigenden Buchberechtigten sind auch Rekursberechtigte gemäß § 122 GBG. Wird ohne Zustimmung der Servitutsberechtigten und ohne Aufforderungsverfahren ein Teil einer Liegenschaft lastenfrei abgeschrieben, obwohl sich eine Servitut auch auf diesen Teil erstreckt, so ist der Servitutsberechtigte in seinen bücherlichen Rechten verletzt. ... mehr lesen...
Norm: GBG §74LiegTeilG §3 Abs1
Rechtssatz: Da gemäß § 74 GBG die grundbücherliche Abschreibung auch die Erwerbung des Eigentums in sich schließt, muß, wenn der Antrag auf Abschreibung nicht bewilligt werden kann, auch das Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes abgewiesen werden (so schon 5 Ob 298/60 = JBl 1961,369). Entscheidungstexte 5 Ob 147/67 Entscheidungstext OGH 06.09.196... mehr lesen...