Norm: GrundteilungsV §5GrundteilungsV §7 Abs2GrundteilungsV §7 Abs3LiegTeilG §27 Abs1
Rechtssatz: Die für jede Berichtigung der Grenzen in der Grundbuchsmappe geforderte Voraussetzung, daß die Parteien über die unverändert gebliebene Grenze des Trennstücks in der Natur einig seien, ist vom Grundbuchsgericht wahrzunehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 5/73 Entscheidungstext OGH 31.01.1973... mehr lesen...