Entscheidungen zu § 21 Abs. 1 TEG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2001/4/25 3Ob264/00w

Norm: TEG §12TEG §21 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn der Ausspruch eines Gerichtes, dass der Beweis des Todes eines Verschollenen hergestellt sei, eine öffentliche Urkunde über den Tod ersetzt (vergleiche § 21 Abs 1 TEG), ergibt sich aus dem TEG in keiner Weise, dass die inländische Gerichtsbarkeit mit der Zuständigkeit der Behörden für die Ausstellung der Sterbeurkunde verknüpft wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.04.2001

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