Norm: TEG §12TEG §21 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn der Ausspruch eines Gerichtes, dass der Beweis des Todes eines Verschollenen hergestellt sei, eine öffentliche Urkunde über den Tod ersetzt (vergleiche § 21 Abs 1 TEG), ergibt sich aus dem TEG in keiner Weise, dass die inländische Gerichtsbarkeit mit der Zuständigkeit der Behörden für die Ausstellung der Sterbeurkunde verknüpft wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...