Norm: EU-JZG §29 Abs1StPO §171
Rechtssatz: Während die dem europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Festnahmeanordnung schon nach den Bestimmungen der StPO einer gerichtlichen Bewilligung bedarf, ist der europäische Haftbefehl selbst - auf Basis der Festnahmeanordnung - von der Staatsanwaltschaft zu erlassen und nicht gesondert vom Gericht zu bewilligen. Entscheidungstexte 7 Bs 153/08m ... mehr lesen...
Norm: EU-JZG §29 Abs1
Rechtssatz: Eine Ausweitung der (Inlands)Fahndung zur Verhaftung einer Person durch Erlassung eines Europäischen Haftbefehls nach § 29 Abs 1 EU-JZG idF BGBl I 2007/112 ist wie jede andere Festnahmeanordnung ungeachtet eines aufrechten nationalen Haftbefehls durch das Gericht gesondert bewilligungspflichtig. Entscheidungstexte 9 Bs 29/08w Entscheidungstext OLG G... mehr lesen...