Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, "sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma A & A-KG, Kitzbühel, zu verantworten, daß am 18.3.1986 in dem von dieser Gesellschaft betriebenen Hotel B in Kitzbühel" - nach Punkt 2. dieses Straferkenntnisses - "keine Person erreichbar war, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste insbesondere in hygienischer Hinsicht betraut war". D... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Norm: BäderhygieneG 1976 §1 Abs2;GewO 1973 §366;GewO 1973 §367 Z26;GewO 1973 §368 Z17;GewO 1973 §82 Abs1;GewO 1973 §82 Abs2;
Rechtssatz: Durch die Formulierung des § 1 Abs 2 letzter Halbsatz Bäderhygienegesetz wird (nur) zum Ausdruck gebracht, daß die Regelungsinhalte des dritten Abschnittes des Bäderhygienegesetzes als Vorschriften zum Schutze der Gesund... mehr lesen...