Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde im Instanzenzug die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Bewilligung zur Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften im näher bezeichneten Standort gemäß § 175 Abs. 2 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 111/2002 in Verbindung mit §§ 175 Abs. 1 Z. 1 und 258 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. verweigert. Zur Begründung: heißt es im Wesentlichen, über d... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde im Instanzenzug die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Bewilligung zur Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften im näher bezeichneten Standort gemäß § 175 Abs. 2 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 111/2002 in Verbindung mit §§ 175 Abs. 1 Z. 1 und 258 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. verweigert. Zur Begründung: heißt es im Wesentlichen, über d... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §175 Abs1 Z1;GewO 1994 §175 Abs2;GewO 1994 §258 Abs2 Z1;GewO 1994 §258 Abs2 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/04/0017 E 3. April 2002 RS 1 Stammrechtssatz Beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (§ 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §175 Abs1 Z1;GewO 1994 §175 Abs2;GewO 1994 §258 Abs2 Z1;GewO 1994 §258 Abs2 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/04/0017 E 3. April 2002 RS 1 Stammrechtssatz Beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (§ 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. November 2001 der Beschwerdeführerin die Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften an einem näher beschriebenen Standort gemäß § 175 Abs. 2 i.V.m. den §§ 175 Abs. 1 Z. 1 und 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. November 2001 der Beschwerdeführerin die Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften an einem näher beschriebenen Standort gemäß § 175 Abs. 2 i.V.m. den §§ 175 Abs. 1 Z. 1 und 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §258 Abs2 Z1;GewO 1994 §258 Abs2 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/04/0017 E 3. April 2002 RS 1 Stammrechtssatz Beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (§ 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenb... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §258 Abs2 Z1;GewO 1994 §258 Abs2 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/04/0017 E 3. April 2002 RS 1 Stammrechtssatz Beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (§ 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenb... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Jänner 2002 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, eingeschränkt auf höchstens 20 Arbeitskräfte, und zwar Taxilenker und kaufmännisches Personal in einem näher bezeichneten Standort gemäß §§ 87 Abs. 1 Z. 3 und 258 Abs. 3 GewO 1994 en... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Jänner 2002 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, eingeschränkt auf höchstens 20 Arbeitskräfte, und zwar Taxilenker und kaufmännisches Personal in einem näher bezeichneten Standort gemäß §§ 87 Abs. 1 Z. 3 und 258 Abs. 3 GewO 1994 en... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §258 Abs2 Z1;GewO 1994 §258 Abs2 Z3;GewO 1994 §258 Abs3;GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (§ 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normi... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §258 Abs2 Z1;GewO 1994 §258 Abs2 Z3;GewO 1994 §258 Abs3;GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (§ 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normi... mehr lesen...
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. April 1994 in diesbezüglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften im Standort K gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen. Zur Begründung: wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §258 Abs2;GewO 1994 §87 Abs1 Z3;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Im Hinblick auf die Art und den mehrmaligen Verstoß gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und die bei Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften zu beachtenden öffentlichen Interessen (vgl insbesonde... mehr lesen...