Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Dezember 1996 stellte der Bundesminister gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 fest, daß auf die vom Beschwerdeführer am 3. April 1994 in seinem (dem Standort nach definierten) Anwesen ausgeübte Tätigkeit des Ausschankes von Glühmost (1 Glas S 10,--) der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 5 GewO 1994 nicht anzuwenden sei und diese Tätigkeit somit den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 über die Ausübung des Gastgewerbes (Betriebsart Mostsch... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z8;B-VG Art15 Abs1;GewO 1994 §2 Abs1 Z5;GewO 1994 §2 Abs9;VwRallg;
Rechtssatz: Die GewO 1994 scheidet in der Bestimmung des § 2 Abs 9 unter dem Begriff des Buschenschankes mehr aus ihrem Geltungsbereich aus, als die für die Kompetenzgrenze maßgebliche Gewerbeordnung 1859 und es findet sich auch kei... mehr lesen...
Der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei (mP) beantragte mit Eingabe vom 4. Mai 1973 bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zur Errichtung einer 3,5 m breiten Hofzufahrt über Grundstücke, die teilweise im Eigentum der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers standen. Begründet wurde dieser Antrag damit, über diese Grundstücke führe ein ca. 2,5 m breiter Servitutsweg, welcher den Erfordernissen der Erschließung und Bewi... mehr lesen...
Index: L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten50/01 Gewerbeordnung80/06 Bodenreform
Norm: GewO 1994 §2 Abs1 Z5;GewO 1994 §2 Abs9;GSGG §1;GSGG §2 Abs1;GSLG Krnt 1969 §1;GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
Rechtssatz: Der Buschenschank stellt sich als ein von der Gewerbeordnung ausgenommenes Gastgewerbe und Schankgewerbe dar (Hinweis E 3.12.1958, 1808/55, VwSlg 4827 A/1958). Der Buschenschank ist daher keine der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag50/01 Gewerbeordnung
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;GewO 1973 §2 Abs9; Beachte (Tätigkeit einer Restauratorin nicht künstlerisch)Besprechung in:ÖStZ 1989, 246;
Rechtssatz: Für die Frage, ob eine Tätigkeit als künstlerisch anzusehen ist oder nicht, ist nicht die GewO anzuwenden. European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sprach mit Straferkenntnis vom 14. April 1983 aus, der Beschwerdeführer habe, wie am 18. Mai 1982 vom Fahndungsorgan der Kammer der gewerblichen Wirtschaft im Hause P, Gemeinde H, festgestellt worden sei, an einem alten Kasten Ausbesserungsarbeiten mit Furnierteilen durchgeführt und somit unbefugt das Tischlergewerbe ausgeübt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 94 Z. 78... mehr lesen...