Entscheidungen zu § 152 Abs. 4 GewO 1994

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RS UVS Oberösterreich 1998/04/07 VwSen-300144/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Komplizierte Rechtslage durch divergierende Bescheide (Bezirkshauptmannschaft und Bürgermeister). Überschneidungen von Gewerbe- und Veranstaltungsrecht; Auswirkung im Strafverfahren; Vorwerfbare Rechtsirrtümer. Kein geringes Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG, aber Herabsetzung der Strafe, weil die rechtswidrige Sperrstundenverlängerung durch den Bürgermeister von P. zur Überschreitung des Bescheides der BH LL animierte. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.04.1998

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