Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §142 Abs1 Z2GewO 1994 §142 Abs2
Rechtssatz: Das Gastgewerbe wurde durch die GRNov 1992 in die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (vorher konzessioniertes Gewerbe) eingereiht. Die zur Verabreichung von Speisen berechtigten Gastgewerbetreibenden sind auch berechtigt, die zu verabreichenden Speisen selbst zu erzeugen. In diesem Sinne konnte die Versicherte im Rahmen der Ausübung des Gastgewerbes in de... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §142 Abs1 Z2GewO 1994 §142 Abs2
Rechtssatz: Das Gastgewerbe wurde durch die GRNov 1992 in die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (vorher konzessioniertes Gewerbe) eingereiht. Die zur Verabreichung von Speisen berechtigten Gastgewerbetreibenden sind auch berechtigt, die zu verabreichenden Speisen selbst zu erzeugen. In diesem Sinne konnte die Versicherte im Rahmen der Ausübung des Gastgewerbes in de... mehr lesen...