Norm: ECG §1
Rechtssatz: Die Schweiz ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den EWR. Aus diesem Grund greift die Ausnahme vom Anwendungsbereich des ECG gemäß § 1 Abs 2 leg cit, wonach die Regelungen über das Herkunftslandprinzip (§§ 20–23) sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (§ 25) als binnenmarktspezifische Teile der EC-Richtlinie nur für Transaktionen im EWR gelten. Entscheid... mehr lesen...