Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Alleininhaber der Fa. Philip K***, Leder- und Riemenfabrik in Klagenfurt (im folgenden: Fa. K***) und Eigentümer des Hauses Klagenfurt, Bozenergasse 6, das von seinem Vater mit Hilfe eines Darlehens des Landes Kärnten nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 (WBFG 1968) errichtet wurde. Im Haus befinden sich sechs Wohnungen für Dienstnehmer der Fa. K***. Eine davon (im 1.Stock) wurde dem Beklagten, der seit 1948 Dienstnehmer der Fa. K*** war, im Ju... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §32 Abs1
Rechtssatz: Die Inanspruchnahme von Förderungsmitteln durch den Dienstgeber zur Errichtung von Dienstwohnungen (Werkswohnungen) bewirkt nicht die Anwendung der besonderen Kündigungsbeschränkungen nach § 32 Abs 1 WBFG 1968 in Verbindung mit § 60 Abs 8 WFG 1984 (so 14 Ob A 34/87). Entscheidungstexte 14 ObA 34/87 Entscheidungstext OGH 07.04.1987 14 ObA 34/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 151 KG Oberpullendorf, auf der sich das Haus Hauptstraße 108 (heute: 28) befindet. Der Beklagte ist aufgrund des Mietvertrages vom 9. April 1976 Hauptmieter des in dem Haus der klagenden Parteien gelegenen Gassenlokals samt anschließendem WC mit Waschgelegenheit im Gesamtausmaß von 85 m2 sowie einem Kellerabteil links vom Abgang. Mit der am 19. Juni 1986 beim Erstgericht eingelangten Klag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Klagenfurt, Bozenergasse 6, das sein Vater und Rechtsvorgänger, Dipl.Ing. Karl K***, mit Hilfe eines Darlehens des Landes Kärnten nach dem WFG 1968 für seine Dienstnehmer neu errichtet hatte. Eine der sechs Wohnungen wurde im Jänner 1980 der Beklagten zugewiesen, die damals Arbeiterin im Betrieb des Vaters des Klägers war. Ihr Dienstverhältnis endete mit 31. März 1984. Im August 1984 trat sie eine neue Stelle an. Das Wohnba... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1MRG §58 Abs4WBFG 1968 §32 Abs1
Rechtssatz: Aus der in § 32 Abs 1 WBFG 1968 enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des MG ergibt sich, daß an deren Stelle gemäß § 58 Abs 4 MRG die entsprechenden Bestimmungen des MRG getreten sind. Die mittels Zwischenantrages begehrte Feststellung, daß der dem Klagebegehren zugrundeliegende Mietzins nicht den Zinsbildungsvorschriften des § 32 Abs 1 WBFG 1968 entspreche, ist dem außerstreit... mehr lesen...